Register: Pauschale SätzePauschale Lohnsteuer Hinterlegen Sie hier die Prozentsätze für die Pauschalierung der Lohnsteuer. Es besteht die Möglichkeit, vier verschiedene Sätze einzugeben. Diese Einträge werden bei der Definition der Lohnarten benötigt, wenn die Lohnart pauschal besteuert werden muss. Der Satz 5 ist für die pauschale Steuer, welche bei Abrechnung von geringfügig Beschäftigten an die Bundesknappschaft abgeführt werden muss, reserviert. Der jeweils gültige Prozentsatz ist unter PARAMETER - ABRECHNUNG - SYSTEMVORGABEN hinterlegt und kann nicht abgeändert werden. Das Kennzeichen: "Steuer an Bundesknappschaft abführen" bewirkt, dass bei Aktivierung die anfallende pauschale Steuer an die Bundesknappschaft und nicht an das Finanzamt abgeführt wird. |
Pauschale Kirchensteuer Die Prozentsätze der pauschalierten Kirchensteuer finden nur Berücksichtigung, wenn die Lohnsteuer pauschaliert wurde und das Kennzeichen: "Vereinfachungsverfahren - pauschale Kirchensteuer unabhängig von der Konfession berechnen" aktiviert wurden. Kennzeichen: VereinfachungsverfahrenWurde das Kennzeichen: "Vereinfachungsverfahren (pauschale Kirchensteuer unabhängig von der Konfession berechnen)" aktiviert und im Feld: "pauschale Kirchensteuer" der verminderte Satz (z.B. 7 %) hinterlegt, übernimmt das Finanzamt die prozentuale Aufteilung der Kirchensteuer unabhängig davon ob in den Mitarbeiterstammdaten der Mitarbeiter mit oder ohne Angabe einer Konfession geführt wird.
Programmseitig wird die Pauschale Kirchensteuer mit 7 % von der pauschalen Steuer berechnet und auf ein neues Feld "pauschale Kirchensteuer" geschrieben. Es wird kein Betrag bei der pauschalen (RK oder EV)-Kirchensteuer ausgewiesen. Zur Information: Der Wert aus dem Feld: "pauschale Kirchensteuer" wird in der Lohnsteueranmeldung im neuen Feld: "pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren" (KZ 47) ausgewiesen. Wurde das Kennzeichen: "Vereinfachungsverfahren (pauschale Kirchensteuer unabhängig von der Konfession berechnen)" nicht aktiviert, hat dies folgende Auswirkungen: 1. In den Mitarbeiter-Stammdaten ist keine Konfession angegeben: In diesem Fall wird dem Mitarbeiter keine pauschale Kirchensteuer berechnet. 2. Mitarbeiter hat eine Religionszugehörigkeit und diese ist auch in den Mitarbeiter-Stammdaten hinterlegt: Dem Mitarbeiter wird mit dem Kirchensteuersatz (wie in den Abrechnungsvorgaben Register Kirchensteuer hinterlegt) die Kirchensteuer von der pauschalen Lohnsteuer berechnet und im jeweiligen pauschalen Kirchensteuer Feld (RK oder EV) ausgewiesen. Halbteilungsprinzip In den Bundesländern Bayern (und Bremerhaven) wird das sogenannte Halbteilungsprinzip bei konfessionsverschiedenen Ehen nicht angewendet. Demnach wird die Kirchensteuer immer nur zu der Konfession ausgewiesen, zu der, der Arbeitnehmer gehört. Es findet keine Aufteilung 50:50 statt, sobald der Ehegatte einer anderen Konfession angehört. Damit dies durch das Programm berücksichtigt wird, muss das richtige Bundesland in den Mandanten-Stammdaten eingetragen/ausgewählt sein (Registerkarte: DATEI - INFORMATIONEN - AKTUELLE FIRMA / FILIALE / MANDANT / MEINE FIRMA .... BEARBEITEN - Register: "Adresse"). Pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStGWird pauschale Lohnsteuer im Sinne des § 37b EStG abgeführt, ist diese der Lohnsteueranmeldung in einem eigenen Feld auszuweisen. Um dies zu gewährleisten wählen Sie hier den pauschalen Steuersatz aus, der für § 37b verwendet wird und aktivieren Sie das Kennzeichen "pauschale Lohnsteuer § 37b EStG". Pauschale Lohnsteuer nach § 40 EStGWird pauschale Lohnsteuer im Sinne des § 40 EStG abgeführt, ist diese der Lohnsteueranmeldung in einem eigenen Feld auszuweisen. Es stehen folgende Optionen zur Verfügung: - Pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG
- Pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG
- Pauschale Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG
- Pauschale Lohnsteuer nach § 40b EStG
Um dies zu gewährleisten wählen Sie an dieser Stelle den passenden pauschalen Steuersatz. Externer Link: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html |