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  1. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht für längstens 6 Wochen unverändert fort, d. h. es fallen weiterhin SV-Tage an.
  2. Bei einem längeren Zeitraum als sechs Wochen endet die versicherungspflichtige Beschäftigung und es erfolgt eine Abmeldung.
  3. Bei Firmenzahlern ist zu beachten, dass eine neue Abrechnungsvorgabe zu Beginn des Monats der Fehlzeit angelegt werden muss, in welcher der Arbeitnehmer als Selbstzahler geschlüsselt wird.
Info
titleInfo:
Die

Der Anspruch auf die Fehlzeit 1.9.5 ist vom Gesetzgeber auf unbestimmte Zeit verlängert worden!

Ursprünglich war vom Gesetzgeber vorgesehen, dass der Anspruch auf diese Fehlzeit darf nur innerhalb des Zeitraums 30.03.2020 bis 31.12.2020 ausgewählt werden. Dies wurde bis gewährt werden kann, später wurde diese Frist bis zum 31.03.2021 verlängert!. Die Befristung zum 31.03.2021 wurde nun aufgehoben, da die Regelung an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag geknüpft wird. Da mit Wirkung zum 28. März 2020 der Deutsche Bundestag die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses angenommen und aufgrund der damaligen Ausbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt hat, gilt der Anspruch auf Fehlzeit 1.9.5. demnach solange die Feststellung einer epidemischen Lage besteht.


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titleAchtung:

Welche Fehlzeit anzuwenden ist, muss mit der Gesundheitsbehörde, ggf. Krankenkasse, abgeklärt werden.

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