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Gesetzliche Regelung
Ab dem 13.12.2024 gelten die Pflichten der neuen Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Als Händler bedeutet dass für Sie, dass Sie vor dem Inkrafttreten der Verordnung prüfen müssen, inwiefern Ihre Produkte von dieser Verordnung betroffen sind.
Was wird durch die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung der EU (GPSR) geregelt?
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (General Product Safety Regulation) stellt wesentliche Vorgaben für die Sicherheit von Verbraucherprodukten zur Verfügung, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bislang waren die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit geregelt, die in Deutschland durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz; ProdSG) umgesetzt ist. Im Grundsatz gilt die GSPR nach ihrem Artikel 2 ganz oder zumindest teilweise für alle sogenannten Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Info | ||
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Externer Link: Kapitel 3: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0988#d1e1646-1-1 |
Verbraucherprodukte fallen unter die neue Verordnung
Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) versteht unter einem Verbraucherprodukt gemäß Art. 3 Nr. 1 GPSR jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich - auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung - geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich (auch) von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für Verbraucher bestimmt ist.
Info | ||
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Zweck der GPSR-Vorschriften ist eine Verbesserung der Funktionsweise des EU-Binnenmarktes und die Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus. |
Sichere Konstruktion des Produkts und Besondere Warnhinweise
Die Sicherheit von Produkten wird hergestellt durch:
- Konstruktion und Gestaltung der Produkte
- Warnhinweise, Sicherheitsinfos, Gebrauchsinfos
- Hinweise zu Gefahren, die durch das Produkt ausgehen können
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Die Vorgaben für die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen betreffen Sie als Händler. Es muss gewährleistet sein, dass Sie Ihre Kunden über mögliche Gefahren informieren. Die gesetzlichen Vorgaben für die Produktgestaltung richten sich in erster Linie an die Hersteller der Produkte. |
Mindestangaben für Produkt
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online auf dem Markt bereit, so muss das Angebot mindestens folgende eindeutigen und sichtbaren Angaben enthalten (Artikel 19):
- Namen, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers
- Postanschrift und die Email-Adresse des Herstellers zur Kontaktaufnahme
- Ist der Hersteller außerhalb der EU verortet, so sind Name, Anschrift und E-Mailadresse der verantwortlichen Person in der EU anzugeben
- Es müssen Angaben bereitgestellt werden, welche die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, die verwendete Stoffe, etc. angeben
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Sofern Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsvorschriften der Union notwendig sind, muss sichergestellt werden, dass diese in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache ausgezeichnet werden. Diese Warnhinweise müssen auf dem Produkt, der Verpackung sowie den Begleitunterlagen zu finden sein. Platzieren Sie diese entsprechenden Informationen sowohl auf dem Produkt, der Produktverpackung sowie dem Handbuch und ggf. weiteren Unterlagen. |
Besonderheiten der einzelnen Plattformen im Bereich des E-Commerce
In diesem Bereich unserer Hilfe-Seite möchten wir Sie auf die verschiedenen Ansätze der einzelnen Plattformen hinweisen, um aufzuzeigen welche Hilfestellungen und Optionen bereitstehen, um die gesetzlichen Anforderung der Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) möglichst komfortabel umsetzen zu können.
Allgemeine Vorgehensweise bei Shops und Marktplätzen (wenn es keine dezidierten Felder beim Anbieter gibt)
- Um alle wichtigen Angaben für Ihre Produkte innerhalb der Software und in Ihrem Shop jederzeit bereit zu haben, empfiehlt es sich diese Informationen zu den Produkten an einer zentralen Stelle der Software zu pflegen.
- Eine Option für die Pflege spezieller Informationen an einer zentralen Stelle, stellt z. B. die Bereitstellung von Selektionsfeldern in den Artikel-Stammdaten dar. Auf diese Weise lassen sich alle relevanten Daten für GPSR passend im Artikel speichern.
- Es empfiehlt sich weiterhin, diese Daten aus dem Selektionsfeld in den Shop zu kopieren. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen beispielhaft die Optionen einiger Marktplätze und Shops vor, mit der Sie über das Backend die Informationen einpflegen können.
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Weitere Informationen zu Selektionsfeldern erhalten Sie u. a. im Hilfe-Beitrag: Selektionsfeld aktivieren. |
Umsetzung bei Shopware 6
Beim Anbieter Shopware selbst gibt es in der aktuellen Iteration (von November 2024) noch kein spezielles Feld im Backend von Shopware, welches von der Software angesprochen werden kann. Aus diesem Grund sollten diese Informationen z. B. in einem extra dafür angelegten Selektionsfeld (oder mehreren) gespeichert werden. Anschließend lassen sich diese Informationen aus den Selektionsfeldern z. B. in das HTML-Layout einbinden. So ist gesichert, dass alle benötigten Informationen im Shop klar ersichtlich sind. Weitere Infos: Selektionsfeld aktivieren.
Umsetzung bei Amazon
Melden Sie sich mit Ihrem Amazon-Verkäuferkonto an. Wechseln Sie in den Bereich: SELLER CENTRAL - KUNDENZUFRIEDENHEIT - VERKÄUFERLEISTUNG.
Herstellerinformationen bei Amazon hinzufügen
Geben Sie in der Maske "Informationen zur Compliance hinzufügen" den Namen des Herstellers und die Kontaktdaten für die Marken, denen Sie in der Amazon Markenregistrierung zugeordnet sind, in einer der offiziellen Sprachen der EU ein.
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Ab dem 13. Dezember 2024 müssen Sie den Namen und die Kontaktdaten des Herstellers auf den Produktdetailseiten für die meisten Non-Food-Konsumgüter angeben, um die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit einzuhalten. |
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Weitere Infos bei Amazon: |
Anzeige auf der Amazon Produkt-Detailseite
Auf der Produkt-Detailseite von Amazon finden Sie einen Bereich namens: "Details zur Produktsicherheit". Klicken Sie auf den Link zu "Verantwortliche Person für die EU". An dieser Stelle lassen sich diese Informationen anzeigen.
Umsetzung bei eBay
Im Bereich "Produkthinweise" einen "Produkthersteller" zuordnen.
Im Seller Central von eBay gibt es im Bereich der Artikel einen Abschnitt "Produkthinweise". An dieser Stelle lässt sich ein Produkthersteller aktivieren. Die Adresse sowie eine verantwortliche Person lassen sich im Anschluss für den Produkthersteller eintragen.
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Mit der künftigen microtech büro+ Version Build 6985 werden über neue Eigenschaften für eBay die benötigten Felder in Richtung des Marktplatzes übertragbar sein. Die Piktogramme werden nicht zwingend benötigt und werden in dieser Version nicht unterstützt. |
Wurde der Schieberegler aktiviert, lässt sich dieser über die Schaltfläche: "Produkthersteller hinzufügen" erfassen.
Erfassen Sie die benötigten Kontaktinformationen zum Produkthersteller.
Kontaktinformationen der in der EU verantwortlichen Person speichern
Neben den Kontaktinformationen des Herstellers sollten Sie auch die Kontaktinformationen der in der EU verantwortlichen Person speichern.
Ebenso gibt es einen Bereich Wirtschaftsakteur für den Fall, dass ein Artikel nicht wie vorgesehen funktioniert. Aktivieren Sie den Schieberegler, um die Felder für den Wirtschaftsakteur einzublenden. Geben Sie bitte möglichst alle relevanten, abgefragten Informationen an dieser Stelle ein.